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Auf meiner Seite "Nachkommen Steinwachs" habe ich alle Daten von lebenden Personen entfernt. Es werden nur Name und Vornamen, sowie die möglichen Ehepartner, Vorfahren oder Nachfahren angezeigt.

 

Ich habe diese Homepage erstellt, um meine Vorfahren und ihre Nachfahren darzustellen, um so einen Kontakt zu anderen Forschern und auch (mir bis jetzt unbekannten) Familienmitgliedern zu erhalten.
Daher hab ich versucht, die Daten von lebenden Personen auf ein (unpersönliches) Minimum zu reduzieren, um die Privatsphäre dieser Personen nicht zu verletzen


Dies fand ich  als Beitrag bei der monatlichen Mail vom Verein für Computergenalogie.


Die Loesung fuer Hobbygenealogen - ein Versuch

Mit den grundlegenden Rahmenbedingungen gewappnet, lassen sich Loesungen darstellen, die fuer bestimmte Fallkonstellationen unzweifelhaft "Koenigswege" sind, die fuer einige Fallkonstellationen aber auch nur argumentativ vertretbare Loesungen aufzeigen, die Loesungsansaetze bleiben, solange sie nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen oder zu gegebener Zeit gerichtlich nachvollzogen werden.

1. In allen Faellen, in denen die ausdrueckliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und
Veroeffentlichung personenbezogener Daten uneingeschraenkt zulaessig.

2. Die Erfassung, Weitergabe und Veroeffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulaessig, denn das "allgemeine Persoenlichkeitsrecht" endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persoenlichkeitsschutz beschraenkt sich auf den Schutz der Menschenwuerde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwuerdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.

3. Die Erfassung, Weitergabe und Veroeffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulaessig, wenn diese Daten aus "allgemein zugaenglichen Quellen" stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische "Grunddaten" (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits oeffentlich zugaenglich sind, dann wird im Regelfall mit argumentativ nachvollziehbaren Gruenden kaum geltend gemacht werden koennen, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veroeffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).

4. Die Erfassung, Weitergabe und Veroeffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiaerer Verknuepfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulaessig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unueberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so "wenig" Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persoenlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann, wenn beruecksichtigt wird, was selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes zulaessig ist.

5. Ohne ausdrueckliche Einwilligung lebender Personen sollte man allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veroeffentlichen, die nicht aus "allgemein zugaenglichen Quellen " stammen und/oder ueber die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschrift, Telefonnummer usw.) sollte eigentlich generell, zumindest aber bei der hier angesprochenen Fallgruppe verzichtet werden, denn andernfalls ist zumindest hier mehr als wahrscheinlich, dass sich privatrechtlich durchsetzbare Abwehransprueche fuer Betroffene eroeffnen. (Hans-Juergen Wolf)

Den ausfuehrlichen Artikel lesen Sie online unter:
<http://www.computergenealogie.de/2001/09_2001_recht.html>